Was die Quellen sagen
Mit rund 57 MW liegt der Park klar über der 30-MW-Schwelle: Es gibt ein volles UVP-Verfahren mit Parteistellung für Bürgerinitiativen, Umweltanwaltschaft und Standortgemeinden. § 4a UVP-G hält nur fest, dass Erneuerbaren-Anlagen im öffentlichen Interesse liegen; er ersetzt keine einzige Prüfung. Und: Gebaut werden darf nur in den Zonen, die das Land NÖ 2024 festgelegt hat, rund 1,5 % der Landesfläche.
Bei größeren Windparks muss in der Regel eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz (UVP-G) durchgeführt werden, denn ab einer Schwelle von 30 Megawatt (MW) Gesamtleistung oder 20 Windrädern sind Windkraftanlagen UVP-pflichtig.
windfakten.at, Bewilligungsverfahren
Derzeit benötigen Windparks im Durchschnitt 5 bis 8 Jahren von der Idee bis zur Umsetzung.
windfakten.at, Bewilligungsverfahren
Im September 2024 wurde die Zonierung überarbeitet: Die Gesamtfläche für Windkraft blieb mit etwa 28.000 ha (≈ 1,5 % des Landes)
windfakten.at, Zonierung
UVP-Pflicht (> 30 MW)
W.E.B, Präsentation Jänner 2026, Folie „Parklayout“ – PDF
- Gesetzestext: UVP-G 2000 § 4a (öffentliches Interesse an der Energiewende) und § 19 (Parteistellung) im RIS